Verkaufs- und Lieferbedingungen Pegel Fachgeschäft für Pumpenanlagen AGB als .pdf downloaden


I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam. Mit der Auftragsbestätigung oder der Lieferung kommt der Vertrag zustande.

3. Im Falle schuldhafter Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können Schadensansprüche nur bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden.


II. Preise und Zahlungen

1. Bei Barverkauf ist die Ware sofort bei Übergabe bzw. Lieferung zu bezahlen, wobei die Preise sich ohne jeden Abzug, inklusive der gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, verstehen.

2. Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Die Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir verpflichten uns, den Käufer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.

3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem Käufer nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonto-Beträge.

4. Bei Warenannahmeverweigerung sind die entstandenen Versand-, Versicherungs-, Bearbeitungs- bzw. Stornokosten vom Kunden zu tragen.


III. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers

1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine von uns dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.

2. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 2% des Preises der eingelagerten Waren pro angefangene Woche, höchstens jedoch 25,- € je angefangene Woche, zu verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

3. In allen Fällen dieser Ziff. III bleibt beiden Vertragspartnern der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.


IV. Lieferung

1. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet.

2. Von uns nicht vertretbare Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle Höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferstörungen. Wenn uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich der lieferbaren Gegenstände nur, sofern sie aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.

3. Der Verkäufer ist zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

4. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.

5. Bei Abnahme der Anlieferung hat der Käufer den vereinbarten Rechnungsbetrag in bar zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

6. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager für Rechnung des Käufers und selbst dann auf seine Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7. Nach dem Fernabsatzgesetz hat der Kunde nach Erhalt der Ware zwei Wochen lang die Möglichkeit, die bestellten Artikel ungebraucht und in Originalverpackung frachtfrei zurückzusenden. Davon ausgeschlossen sind Sonderbestellungen, gebrauchte oder Inbetriebgenommene Artikel, verschmutzte oder nicht original verpackte oder beschädigte Ware. Das Rückgaberecht wird durch die fristgerechte Absendung der erhaltenen Waren ausgeübt. Der Kaufvertrag wird damit aufgelöst. Der Kaufpreis wird zurück erstattet, sofern dieser bereits gezahlt wurde. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Ware zur Wahrung der Rücksendefrist.


V. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung

1. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

VI. Mängelrügen

1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich geltendgemacht werden. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit von unserer Gewährleistungsverpflichtung.

2. Wir leisten Gewähr nur bei Mängeln, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u.a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Käufer, nicht autorisierten Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß (z.B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile, Membrane) eintreten, besteht keine Gewährleistung.

3. Der Käufer hat bei Selbstabholung die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.


VII. Gewährleistung

Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:

1. Sind Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder/und kostenlos Ersatz liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

2. Farb- und geringe Maßdatenabweichungen von den angegebenen Daten gegenüber Ausstellungsstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und handelsüblich und können nicht gerügt werden.

3. Beim Verkauf von Seriengeräten sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen auf Grund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.

5. Für gebrauchte Waren und für Sonder- und Gelegenheitsverkäufe wird keine Gewährleistung übernommen.

6. Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstigen Nebenansprüche wie Aufwendungssatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer dem Herausgabeanspruch gegenüber Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorhaltsware.

2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unser Eigentumsrechte.

3. Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer.


IX. Gerichtsstand

1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


X. Schlussbestimmungen

1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.



Berlin, 01.01.2003